Bereits seit 1925 gibt es die Montageversicherung als eigenständige Versicherungsform - damit gehört sie zu den ältesten technischen Versicherungen.
Versichert werden Lieferungen und Leistungen für die Errichtung eines Montageobjektes (dazu gehören: Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen). Zusätzlich können mitversichert werden: Montageausrüstungen sowie fremde Sachen, die nicht zum Montageobjekt gehören. Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Lieferungen auf der versicherten Baustelle.
Eine Montageversicherung ist üblicherweise für einen bestimmten Montagevorgang konzipiert; demzufolge kann die Dauer des Versicherungsvertrages auch über mehrere Jahre andauern, beispielsweise beim Brücken- oder Hochbau.
Versicherungsschutz besteht auf den vertraglich vereinbarten Montageplatz.
Im Leistungsfall versichert sind die Ansprüche der Besteller, der Montageunternehmen sowie Hersteller und Lieferanten. Ebenfalls Consultingfirmen,
sofern sie die Montagen selber betreuen und durchführen.
Versichert sind:
Neue oder gebrauchte Montageobjekte sowie Konstruktionen aller Art (Montage und Demontage; Demontage zum Verkauf einer Anlage; Remontage inklusive Probeläufen der Anlage)
Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen und zugehörige Reserveteile
Abgedeckt sind folgende Schäden von versicherten Sachen:
Bedienungs- oder Montagefehler
Konstruktionsmängel, Guss-, Material- oder Werkstattfehler
Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion
höhere Elementargewalt
Verlust oder Diebstahl von versicherten Material
Fremde Sachen, die kein Montageobjekt sind, an oder mit denen jedoch montiert wird.
Bei der Montageausrüstung sind Unfallschäden und Verluste mitversichert.
Eine Montageversicherung kann durch weitere Teilversicherungen auf die Bedürfnisse der Montageleistung angepasst werden. Die wesentlichen Versicherungsmodule sind:
Ausrüstungssversicherung für Gerüste, Werkzeuge, Hebebühnen, Hilfsmaschinen, Baubuden, Wohnbaracken, Container, Fahrzeuge aller Art (wie Autokräne oder Schwimmfahrzeuge)
schwimmende Sachen aller Art (beispielsweise Pontons)
Eigentum des Montagepersonals außerhalb Deutschlands
fremde Sachen, die zur Montage nötig sind
zusätzliche Aufräumungs- und Bergungskosten, wenn die Versicherungssumme von 2 % nicht ausreicht
Schäden durch innere Unruhen, Streik, Aussprerrung, radioaktive Isotope sowie Betriebsschäden an der Montageausrüstung
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Beschlagnahme, Kernenergie, vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers,
sowie normale Witterungseinflüsse.